Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 318 Veröffentlichungen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/318#abs-1 (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/318#abs-2 (2) Ebenso veröffentlicht sie

1.
die Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht;
2.
ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze, insbesondere die Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß § 294 Absatz 5 und der Prognoserechnungen gemäß § 44;
3.
die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Optionen sowie
4.
die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten.

Die Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/318#abs-3 (3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse abrufbar sein.

§ 317 § 319