Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 318 Veröffentlichungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/318#abs-1 (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/318#abs-2 (2) Ebenso veröffentlicht sie
Die Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/318#abs-3 (3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse abrufbar sein.